Pflegestärkungsgesetz II: Mögliche Förderungen für Ihre „24-Stunden-Betreuung“

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II soll die Basis für eine individuellere Pflege geschaffen werden. Aus diesem Grund treten am 01. Januar 2017 Neuregelungen in Kraft, die sowohl den Pflegebedürftigen als auch deren Angehörigen enorme Vorteile bringen.

Herzstück dieser Pflegereform sind die Pflegegrade. Anstelle der bisherigen Pflegestufen gibt es 5 Pflegegrade, die eine gerechtere Zuordnung von Leistungsansprüchen der Pflegeversicherung bringen. Vor allem die pflegerische Einordnung geistig oder psychisch beeinträchtigter Personen verbessert das Pflegestärkungsgesetz II mit seinen Änderungen.
Ab 2017 steht die Messung der Selbstständigkeit einer Person im Vordergrund, nicht mehr der Zeitaufwand für die Pflege. Zu den Begutachtungskriterien zählen unter anderem folgende Punkte:

  • die Teilnahme an kulturellen und sozialen Aktivitäten
  • krankheits- und therapiebedingte Anforderungen und Belastungen
  • die Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher und psychisch/kognitiver Beeinträchtigungen

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Förderungsmöglichkeiten im Detail

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Wer zu Hause gepflegt wird, kann Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden bei der Pflegeversicherung beantragen. Das Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige, wenn er von einer privaten Betreuungskraft oder einem Angehörigen unterstützt wird, Sachleistungen bei der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes. Die Höhe der finanziellen Unterstützung hängt dabei vom Pflegegrad ab.
Das Pflegestärkungsgesetz II sieht außerdem vor, dass jeder Pflegebedürftige zur Unterstützung im Alltag den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen kann. Dieser liegt ab dem 01.01.2017 bei 125 EUR pro Monat und dient dazu, Aufwendungen für Leistungen zur Alltagsunterstützung zu erstatten.

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nachc §37 SGB XI

Eine Auszahlung kommt besonders dann in Frage, wenn Pflegeleistungen folgendermaßen erbracht werden:

  • durch Familienangehörige, ehrenamtliche Helfer oder sog. 24-Stunden-Betreuungskräfte
  • im Zuhause des Pflegebedürftigen oder der Pflegehilfe

Es handelt sich um einen festgelegten Betrag, der monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe richtet sich nach den Pflegegraden, die durch das Pflegestärkungsgesetz II festgelegt worden sind. Für unsere angebotenen Dienstleistungen, zum Beispiel die „24-Stunden-Pflege“, ist es möglich Pflegegeld zu beziehen, da die Voraussetzung für die selbst beschaffte Pflegehilfe gegeben ist.

Pflegesachleistungen beziehen

Ab 1. Januar sind die Pflegegrade 2 bis 5 nach dem Pflegestärkungsgesetz anspruchsberechtigt. Werden Pflegebedürftige durch einen ambulanten Pflegedienst betreut und gepflegt, kann dieser die Sachleistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Die Deutsche Seniorenbetreuung vermittelt ausschließlich Betreuungskräfte, die die Grundpflege und haushaltsnahe Dienstleistungen übernehmen und kann Sachleistungen weder erbringen noch abrechnen.

Kombinationsleistung in Anspruch nehmen

Auch eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist möglich. Wer bei Pflegegrad 3 beispielsweise 716,00 EUR (50% von 1.432,00 EUR), also die Hälfte der möglichen Sachleistungen in Anspruch nehmen möchte, erhält das Pflegegeld noch in einer Höhe von 50%, also 286,50 EUR im Monat (573,00 EUR = 100%). Entscheidet man sich für die Kombinationsleistung, ist man daran grundsätzlich für mindestens 6 Monate gebunden.

Die monatliche Höhe der Leistungen in Abhängigkeit zu den Pflegegraden:

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung Tagespflege Pflegehilfsmittel
1 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 40,00 EUR
2 332,00 EUR 761,00 EUR 689,00 EUR 40,00 EUR
3 573,00 EUR 1.432,00 EUR 1.298,00 EUR 40,00 EUR
4 765,00 EUR 1.778,00 EUR 1.612,00 EUR 40,00 EUR
5 947,00 EUR 2.200,00 EUR 1.995,00 EUR 40,00 EUR

Stand 23.12.2024

Die Einführung der neuen Pflegegrade durch das Pflegestärkungsgesetz II zieht keine Neubegutachtung nach sich. Wer bisher bereits eine Pflegestufe hat, wird automatisch zum entsprechenden Pflegegrad übergeleitet. Dies gilt auch für Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt worden ist.

Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit und kommt für Menschen in Frage, die die Grundbedingungen für die Pflegestufe 0 bisher nicht erfüllt haben. Wer körperlich und geistig noch recht beweglich und nur geringfügig hilfsbedürftig ist, erhält den Pflegegrad 1. Dieser rechtfertigt jedoch:

keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige
keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch professionelle ambulante Pflege
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten allerdings 125,00 EUR für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die zum Beispiel für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden können. Des Weiteren stehen ihnen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Pflegehilfsmittel in Höhe von 40,00 EUR zu.

Hilfebedürftige mit Pflegegrad 1 können weder eine Kurzzeitpflege noch Leistungen der Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub bzw. Leistungen für die Tagespflege beantragen.

Pflegehilfsmittel

Dabei handelt es sich um Verbrauchsmaterial für die Pflege, wie zum Beispiel Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzbekleidung oder Bettschutzeinlagen. Personen mit Pflegegrad können nach Antragstellung monatlich 40,00 EUR geltend machen und ihrer Betreuungskraft oder dem Pflegedienst zur Verfügung stellen.

Verhinderungspflege

Die Bezahlung einer Verhinderungspflege durch die Pflegekasse gibt Ihnen als pflegenden Angehörigen die Möglichkeit sich zu erholen und neue Energie zu tanken. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5 nach dem Pflegestärkungsgesetz II. Sie kann jedoch nur dann beantragt werden, wenn eine häusliche Pflege bereits länger als sechs Monate andauert.

Die Verhinderungspflege wird dabei maximal für eine Dauer von sechs Wochen (42 fortlaufende Tage) im Kalenderjahr gewährt, sie kann jedoch auch über das Jahr verteilt stündlich/täglich/wöchentlich in Anspruch genommen werden. Die Leistungen der Pflegekasse betragen jährlich bis zu 1.612,00 EUR. Zusätzlich können bis zu 806,00 EUR der Leistungen für die Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Das heißt insgesamt werden pro Kalenderjahr bis zu 2.418,00 EUR erstattet.
Während der Inanspruchnahme wird bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

In vielen Fällen wird die Versorgung durch die Deutsche Seniorenbetreuung während der Verhinderung von der Pflegekasse erstattet.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ermöglicht, dass ein pflegebedürftiger Mensch für einen Zeitraum von max. 28 Tagen pro Jahr in einer stationären Einrichtung gepflegt wird. Der Pflegeplatz muss dort vorher gebucht werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden muss. Das Pflegestärkungsgesetz II bringt in diesem Punkt keine Änderungen mit sich.

Kurzzeitpflege ist bereits seit 2016 auch ganz ohne Pflegestufe/-grad möglich, wenn zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt weitere Pflege benötigt wird, diese zu Hause aber nicht gewährleistet werden kann. Dann muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Enthaltene Leistungen

Die Kurzzeitpflege umfasst bis zu einer Höhe von jährlich 1.774 EUR die Betreuung, die Grundpflege und die Behandlungspflege. Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden, können aber nach Absprache gegebenenfalls bezuschusst werden. Die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes wird ebenfalls bis zu 8 Wochen weitergezahlt.

Personen, die durch das Pflegestärkungsgesetz II dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können über die Entlastungsleistungen § 45b SGB XI beantragen, dass die Kosten übernommen werden.

Antrag stellen

Einen Antrag auf Kurzzeitpflege können die Pflegebedürftigen selbst oder ihre Vertretungsberechtigten stellen. Beim Ausfüllen helfen aber auch die Pflegeversicherung sowie Sozialdienste von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern. Ansonsten bekommt man die Anträge bei der Pflege- oder Krankenkasse.

→ Unterstützung und Beratung erhalten Sie bei den örtlichen Pflegestützpunkten, die Sie bei der Organisation der Pflege von Angehörigen neutral und kostenlos beraten.

Tagespflege

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II fördert der Gesetzgeber besonders die Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflege in Kombination mit der Tagespflege. Besteht ein Pflegegrad, kann der pflegebedürftige Mensch daher Leistungen der Tagespflege ohne eigene Zuzahlung bis zur Höhe des monatlichen Budgets in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit der Tagespflege kann kostenneutral genutzt werden an freien Tagen der Betreuungskraft, die die Deutsche Seniorenbetreuung Ihnen vermittelt.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Pflegekasse stellt jedem Versicherten mit Pflegegrad 4.000,00 EUR pro Maßnahme für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zur Verfügung wie z. B. für Verbreiterung von Türen, Badumbau etc. Dies können durch das Pflegestärkungsgesetz II auch Menschen in Anspruch nehmen, die zuvor keine Leistungen erhalten haben, weil sie aufgrund der alten Begutachtungskriterien abgelehnt worden sind. Durch die Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden viele nun dem Pflegegrad 1 zugeordnet und können somit auch von den finanziellen Zuschüssen profitieren.

→ Erdkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse nach den genauen Bedingungen und den Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II.

Diese Übersicht über die Änderungen des Pflegestärkungsgesetzes sowie die möglichen Förderungen ab 2017 erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll Ihnen lediglich als Orientierungshilfe dienen. Eine ausführliche Beratung erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder dem zuständigen Pflegestützpunkt.

Jens Meyer

Jens Meyer

Geschäftsführer

Jens Meyer ist Experte für häusliche Pflege. In diesem redaktionell geprüften Beitrag teilt er sein umfassendes Wissen.

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