Behandlungspflege – medizinische Unterstützung durch Pflegekräfte
Laut Definition umfasst Behandlungspflege die medizinische Versorgung unterstützungsbedürftiger Menschen, rechtlich geregelt ist sie im Sozialgesetzbuch (SGB). Pflegerische Tätigkeiten, die in den Bereich der Behandlungspflege fallen, werden ärztlich verordnet. Für die Durchführung sind ausschließlich ausgebildete Pflegekräfte aus der Gesundheits- und Altenpflege zulässig. Ausländische Pflegekräfte, Betreuungskräfte und Haushaltshilfen, die überwiegend in der sog. häuslichen 24 Stunden Pflege* und 24h Betreuung eingesetzt werden, dürfen nur die sogenannte Grundpflege durchführen.1 Behandlungspflege kann in Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen, aber auch zu Hause in Anspruch genommen werden.
Leistungen der Behandlungspflege
Wenn Senioren oder Patientinnen in ihrem eigenen Zuhause betreut werden, brauchen sie oft sowohl Behandlungspflege als auch Grundpflege. Während zur Grundpflege Hilfestellungen im alltäglichen Leben gehören, ist die Behandlungspflege auf die medizinische Versorgung ausgerichtet. Ausgebildete Pflegekräfte für die Grundpflege zu Hause vermittelt die Deutsche Seniorenbetreuung. Dagegen wird die Behandlungspflege meist durch einen ortsansässigen Pflegedienst abgdeckt. Aufgaben und Tätigkeiten der Behandlungspflege sind beispielsweise:
- Verbandswechsel
- Injektionen
- Blutzuckermessung
- Wundversorgung
- Blutdruckmessung
- Dekubitusbehandlung
- Katheterversorgung
- Medikamentengabe
- Verabreichung von Augentropfen oder -salbe
- Inhalationen
- Infusionswechsel
Von der Behandlungspflege werden medizinisch notwendige Maßnahmen abgedeckt, die nicht direkt von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt werden müssen. Wer berechtigt ist, Behandlungspflege in Anspruch zu nehmen ist, ist im Paragrafen 37 Absatz 2 im Sozialgesetzbuch 5 geregelt. Weitere Regelungen zur häuslichen Krankenpflege beinhaltet der ebenfalls im SGB 5 festgehaltene Paragraf 132a.2
Kosten der Behandlungspflege
Die von uns vermittelten „24-Stunden-Pflegekräfte“ übernehmen die Grundpflege. Die Behandlungspflege dagegen wird in der Regel von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, die Kosten dafür sind durch die Pflegesachleistung gedeckt, wobei sich allerdings anteilig das Pflegegeld reduzieren kann, wie das folgende Beispiel zeigt:
Eine pflegebedürftige Person ist als Pflegegrad 3 eingestuft. Ihr stehen somit Pflegesachleistungen in einer Höhe von bis zu 1.432 € und das Pflegegeld in Höhe von maximal 573,- € zu. Die ambulante Versorgung kostet 358,- €, damit nimmt diese Pflegesachleistung einen Anteil von 25 Prozent an den gesamten möglichen Zuschüssen ein. Das bedeutet, dass die pflegebedürftige Person noch 75 Prozent als Pflegegeld, in diesem Fall 429,75 €, erhält.
Behandlungspflege im SGB 11
Im Sozialgesetzbuch wird auch die Leistungsübernahme behandelt. Während das SGB 5 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zum Inhalt hat, befasst sich das SGB 11 mit der sozialen Pflegeversicherung. Wer pflegebedürftig ist, kann Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder eine Kombination aus beidem in Anspruch nehmen. Die Paragrafen 36 bis 40 regeln die Übernahme von Leistungen bei häuslicher Pflege. In der Kurzeit-, der teilstationären und der stationären Pflege übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege von Pflegebedürftigen bis zu einem festgelegten Betrag. Zu den Aufgaben der Pflegekassen gehört laut Paragraf 12 Absatz 2 außerdem, dass sie über die Pflegeberatung ein nahtloses Ineinandergreifen von häuslicher Pflege, Behandlungspflege, ärztlicher Behandlung und weiterer Maßnahmen zur Rehabilitation und Vorsorge sicherstellen.3
Fachkräfte in der Behandlungspflege
Tätigkeiten der Behandlungspflege dürfen ausschließlich dafür ausgebildete Fachkräfte selbstständig ausüben. Die grundlegenden Kenntnisse werden zum Beispiel in den Ausbildungsgängen zur Altenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie zur Pflegefachfrau vermittelt. Pflegehelfer und -assistenten mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung können eine Weiterbildung in Behandlungspflege absolvieren.4
Weiterbildung für Pflegehelfer
Helferinnen und Assistenten in Pflege- und Gesundheitsberufen haben die Möglichkeit, sich fachlich weiterzubilden. Im Aufbaulehrgang Behandlungspflege werden Kenntnisse über die medizinische Betreuung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege vermittelt. Inhalte der Weiterbildung sind allgemeines Pflegewissen sowie Behandlungen der Leistungsgruppen 1 und 2. Pflegehelfer und Pflegehilfskräfte lernen in der Fortbildung die rechtlichen Grundlagen der Behandlungspflege, Hygienemaßnahmen, Kommunikation mit Angehörigen von Pflegebedürftigen und Verhalten im Notfall. Vor allem aber wird medizinisches Pflegewissen gelehrt, also zum Beispiel Blutzuckermessung, Medikamentengabe, Richten von Injektionen und Versorgung von Dekubitus. Auch wie dermatologische Bäder und medizinische Einreibungen vorgenommen werden, lernen Pflegehelfer und -assistentinnen in der Weiterbildung.5
Delegierbare Behandlungspflege
In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie bei der häuslichen Pflege übernehmen teils auch Pflegeassistenten oder Schwesternhelferinnen unter Aufsicht einer Fachkraft Aufgaben der Behandlungspflege. Das dafür notwendige Wissen erwerben sie mit der Qualifizierung „Delegierbare Behandlungspflege“. Der Begriff verweist bereits darauf, dass Pflegehilfskräfte und -helfer mit dieser Zusatzqualifikation Aufgaben übertragen bekommen. Verantwortlich für die Aufgabenverteilung ist eine leitende Fachkraft. In der Fortbildung werden Themen wie Diagnose, Kompressionstherapie, Dokumentation, Umgang mit Medikamenten und Injektionen behandelt, darüber hinaus werden Risiken und Fehlerquellen thematisiert.6
Behandlungspflege im Rahmen häuslicher Krankenpflege
Wird eine Seniorin oder ein Patient zu Hause und nicht im Krankenhaus gepflegt, kann häusliche Krankenpflege in Anspruch genommen werden. Diese umfasst neben der Behandlungspflege in der Regel auch die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Gewöhnlich übernehmen die Krankenkassen die Kosten für einen Zeitraum von vier Wochen, in Ausnahmefällen auch länger. Häusliche Krankenpflege wird beispielsweise gewährt, wenn so ein Krankenhausaufenthalt verkürzt werden kann, eine medizinische Behandlung aber weiterhin notwendig ist. Auch um Krankheiten vorzubeugen, kann Behandlungspflege angewendet werden.
Kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht, wenn die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung untergebracht ist, in der die Erbringung von Behandlungspflege bereits eingeschlossen ist. In Ausnahmefällen kann eine medizinische Behandlungspflege auch in Pflegeheimen verordnet werden, zum Beispiel wenn eine behandlungspflegerische Betreuung rund um die Uhr erforderlich ist.
Während für die Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege Fachkräfte vorgeschrieben sind, ist für die Übernahme von Aufgaben der Grundpflege und haushaltswirtschaftliche Tätigkeiten keine besondere Ausbildung erforderlich. Selbst Angehörige ohne Vorbildung können die Grundpflege übernehmen. Wenn jedoch aus beruflichen oder anderen Gründen die Zeit dafür fehlt, braucht die pflegebedürftige Person Unterstützung. Oft werden dann Pflegekräfte aus Polen und Osteuropa eingesetzt, die über eine fachliche Ausbildung verfügen und während der Betreuungszeit bei dem Patienten oder der Seniorin wohnen. Bei häuslicher Krankenpflege besteht neben dem Anspruch auf medizinische Behandlungspflege auch einer auf Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und eine Haushaltshilfe. Gewöhnlich werden die Leistungen über einen Zeitraum von bis zu vier Wochen von den Krankenkassen gewährt.
Auch wenn keine Pflegebedürftigkeit laut Pflegeversicherung vorliegt, können die gesetzlichen Leistungen beansprucht werden, beispielsweise nach einer Operation oder bei einer schweren akuten Erkrankung. Seit Januar 2016 gehört die Kurzzeitpflege offiziell zum Leistungsspektrum der Krankenkassen. Eine ärztliche Verordnung von Behandlungspflege muss vorliegen, um diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Wer pflegebedürftig ist, kann Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder eine Kombination aus beidem beantragen.7
Wichtige Fragen & Antworten zur Behandlungspflege
Rund um die Behandlungspflege ergeben sich viele Fragen, wenn sie einmal in Anspruch genommen werden muss. Auf die wichtigsten geben wir Ihnen im Folgenden prägnante Antworten.
-
Wer darf Behandlungspflege durchführen?
Tätigkeiten der Behandlungspflege dürfen ausschließlich von Fachkräften durchgeführt werden, die eine entsprechende Ausbildung in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf erfolgreich abgeschlossen haben. Pflegehelfer und Pflegeassistentinnen mit Berufserfahrung können eine Weiterbildung absolvieren, um Aufgaben der Behandlungspflege zu übernehmen.
-
Trägt die Krankenkasse die Kosten für die Behandlungspflege?
Die Krankenkasse trägt die Kosten für die Behandlungspflege bis zu einem bestimmten Betrag. Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege besteht in der Regel ein Anspruch für einen Zeitraum von vier Wochen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegegeld und -sachdienstleistungen von den Pflegekassen. Welche Kosten erstattet werden, ist für den Einzelfall zu klären.
-
Kann Behandlungspflege auch zu Hause erfolgen?
Bei medizinischer Notwendigkeit kann Behandlungspflege ärztlich verordnet werden. Die Behandlungspflege kann auch im Zuhause des Seniors oder der Patientin erfolgen. Sie ist neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung in der häuslichen Krankenpflege inbegriffen.
-
Können Pflegehelfer die ambulante Pflege übernehmen?
Pflegehelfer ohne Zusatzqualifikation können die ambulante Grundpflege übernehmen. Für die Ausübung von Tätigkeiten der Behandlungspflege sind zwei Jahre Berufserfahrung und eine Fortbildung erforderlich. Das bedeutet, unter der Verantwortung einer leitenden Pflegefachkraft können Pflegehelfer mit Qualifizierung auch ambulant behandlungspflegerische Maßnahmen durchführen, dem beauftragten Pflegedienst obliegt die Gewährleistung der fachlichen Versorgung.
Quellenangaben (15.08.2020)
Jens Meyer
Geschäftsführer
Jens Meyer ist Experte für häusliche Pflege. In diesem redaktionell geprüften Beitrag teilt er sein umfassendes Wissen.
Wir helfen Ihnen gerne weiter
Stellen Sie uns kostenlos & unverbindlich Ihre Anfrage.
Seit 2004 in der „24-Stunden-Pflege“
Sie profitieren von unserer Erfahrung aus über 50.000 Vermittlungen in der „24-Stunden-Pflege“.
Kunden im Fokus
Sie als Kunde stehen immer im Vordergrund. Wir erhalten keine Provisionen von unseren Partneragenturen.
Betreuung mit Herz
Wir sorgen für faire Bedingungen und Konditionen für Sie und die überwiegend polnischen Pflegekräfte.
Copyright 2024 Deutsche Seniorenbetreuung | Impressum | Datenschutz | Sitemap