Inhaltsverzeichnis
- 9Defintion Pflegegrade
- 9Unterscheidung zu den Pflegestufen
- 9Pflegestärkungsgesetz II
- 9Pflegegeld-Leistungen
- 9Pflegesachleistung
- 9Pflegegeld
- 9Leistungen für stationäre Pflege
- 9Entlastungsbetrag
- 9Kurzzeitpflege
- 9Verhinderungspflege
- 9Pflegehilfsmittel
- 9Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
- 9Wohngruppenzuschlag
- 9Beratungseinsatz
- 9Pflegegeldrechner
- 9Leistungen für einzelnen Pflegegrade
- 9Pflegegrad beantragen
- 9Muster Anschreiben Pflegegrade
Polnische Pflegekraft. Bildnachweis: 697079101 – Photographee.eu/shutterstock.com
Pflegegrade (ehemals Pflegestufen)
Informationen über Voraussetzungen, Leistungen und Antragsstellung
Der Lauf der Zeit bringt es mit sich, dass sich im Alter immer mehr physische, psychische und kognitive Beeinträchtigungen ergeben. Das Treppensteigen bereitet große Mühe, das Gedächtnis scheint zu streiken und das Kochen erscheint wie eine unlösbare Aufgabe. Wenn Ihnen auffällt, dass Sie oder ein Familienmitglied sich im Alltag vermehrt helfen lassen müssen, können Sie professionelle Unterstützung beantragen. Wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, werden Hilfsmaßnahmen vom Gesetzgeber finanziell gefördert. Dazu werden Sie oder Ihr Angehöriger einem sogenannten Pflegegrad zugeordnet.
Dieser legt fest, wie schwer die körperlichen und geistigen Einschränkungen sind und die Pflegekasse zahlt dementsprechend gesetzlich geregelte Beträge. Diese können Sie für Hilfe-, Betreuung- und Pflegemaßnahmen einsetzen. Vor dem 01.01.2017 war der Pflegebedürftigkeitsbegriff über die sogenannten Pflegestufen definiert. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II sind diese durch die Pflegegrade ersetzt worden.
Definition: Was bedeuten die Pflegegrade?
Dabei handelt es sich um die ehemaligen Pflegestufen. Diese sind mit der Pflegereform 2016/2017 umgewandelt worden, um die Leistungen besser und einfacher auf die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen abstimmen zu können. Die Umwandlung der Pflegestufen ist im Sozialgesetzbuch XI § 140 festgehalten. Dieser regelt seit 01.01.2017 die Einordnung von Pflegebedürftigen und Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen in die Pflegegrade 1 bis 5.
Die Einstufung erfolgt dabei gemäß der noch vorhandenen Selbstständigkeit und bestimmt den Umfang der Leistungen aus der Pflegeversicherung. Vor der Reform definierte Pflegebedürftigkeit sich ausschließlich über die körperliche Beeinträchtigung. Geistige und kognitive Einschränkungen wie beispielsweise Demenz wurden gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Deshalb wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit im Zuge der Pflegereform neu definiert. Er umfasst nun die drei wesentlichen Elemente der Pflegebedürftigkeit: Körperlich, Geistig (kognitiv) und Psychisch.
Die fünf Pflegegrade ersetzen die drei bisherigen Pflegestufen komplett. Von der Neuregelung sollen vor allem Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz profitieren. Doch auch Personen, die noch ziemlich selbstständig sind und bislang nicht unter den Pflegebedürftigkeitsbegriff fielen, können aus den Pflegegraden Vorteile ziehen. Durch den neuen Pflegegrad 1 ist bereits eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eine Voraussetzung für die Pflegebedürftigkeit. Daher haben diese nun ebenfalls einen bestimmten Leistungsanspruch.
Allgemein gesprochen, sollen die Pflegegrade dabei helfen, pflegebedürftige Personen entsprechend ihres persönlichen Bedarfs an Pflege und Betreuung einzustufen. Dies ist Voraussetzung, um ihnen eine bedarfsgerechte Unterstützung zukommen lassen zu können.
Wie unterscheiden sie sich von den Pflegestufen
Hintergrund der Umwandlung in die neuen Pflegestufen, die als Pflegegrade bezeichnet werden, ist die Gleichstellung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz mit anderen Pflegebedürftigen. Kognitive, psychische und physische Ursachen werden seit Januar 2017 gleich behandelt. Bisher erhielten zum Beispiel Demenzkranke geringere Pflegeversicherungsleistungen, weil sie die notwendigen Kriterien bei der Pflegebedürftigkeitsbeurteilung nicht erfüllten.
Diese Benachteiligung hatte sich dadurch ergeben, dass nur körperliche Erkrankungen und dadurch bedingte Hilfen gefördert worden sind. Dies hat der Gesetzgeber seit 2012 immer weiter abgeändert, sodass seit 2017 geistig und körperlich eingeschränkte Menschen leistungsrechtlich gleichgestellt sind.
Das Pflegestärkungsgesetz II hat dafür ein neues Prüfverfahren eingeführt, mit dem eine bessere Einteilung der Pflegebedürftigkeit möglich ist. Beim sogenannten neuen Begutachtungsassessment, kurz NBA, wird die noch vorhandene Selbstständigkeit der Antragssteller mittels eines einheitlichen Fragenkatalogs geprüft.
Diese Prüfung führen Gutachter des Medizinischen Dienstes der gesetzlichen Krankenkassen oder die Medicproof GmbH bei Privatversicherten durch.
Das Ergebnis wird anschließend der zuständigen Pflegekasse vorgelegt. Diese entscheidet letztlich über die Zuordnung zu einem bestimmten Pflegegrad und die damit einhergehenden Leistungen.
Umwandlung der Pflegestufen in die Pflegegrade im Detail
Gut zu wissen
Das Neue Begutachtungsassessment beruht auf einem Punktesystem. Jeder Pflegegrad hängt damit von der Höhe der erhaltenen Punkte ab.
Je mehr Punkte der Antragssteller bekommt, desto pflegebedürftiger ist er. Infolgedessen werden ihm auch mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung zuerkannt.
Die Punkte werden in sechs unterschiedlichen Modulen vergeben, welche die wichtigen Bereiche körperlicher und geistiger Einschränkungen umfassen. Diese sind:
- Mobilität:
Diese bezieht sich auf die Beweglichkeit, zum Beispiel auf das Aufstehen aus dem Bett oder das Treppensteigen. - Kongitive und kommunikative Fähigkeiten:
Es werden das Verständnis und die Ausdrucksfähigkeit im Hinblick auf das Begreifen von Sachverhalten, Erkennen von Risiken, das Verständnis anderer in Gesprächen und ähnliche Punkte überprüft. - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
Dabei geht es um nächtliche Unruhe oder Ängste, Aggressivität und ähnliches Verhalten. - Selbstversorgung:
Inwiefern kann sich der Antragssteller selbst waschen, ankleiden, essen, trinken und weitere alltägliche Dinge tun? Dies wird in diesem Bereich getestet. - Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie selbstständiger Umgang mit diesen:
Dies zielt darauf ab, ob ein Mensch selbstständig Medikamente einnehmen, Blutzucker messen, mit einem Rolllator zurecht kommen kann, etc. - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
Die eigenständige Gestaltung des Tagesablauf, das Pflegen von Kontakten mit anderen und ähnliche Dinge spielen bei diesem Begutachtungsbereich eine Rolle.
Die einzelnen Module sind unterschiedlich stark gewichtet:
Gut zu wissen
Um eine Pflegestufe zu beantragen, wurde früher der notwendige Zeitaufwand für die Betreuung und Pflege bestimmt. Inzwischen spielt es jedoch keine Rolle mehr, wie lange ein Pflegebedürftiger am Tag betreut oder gepflegt werden muss.
Vorrangig ist die Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die neue Einstufung in die Pflegegrade bietet damit mehr Optionen, die Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend der individuellen Bedürfnisse zu verwenden.
Infobox
- Wer bereits vor dem 01.01.2017 in eine Pflegestufe eingeordnet worden ist, wird automatisch dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet. Es ist nicht notwendig, das Prüfverfahren erneut zu durchlaufen.
- Bisherige sogenannte Härtefälle sind Pflegebedürftige mit besonderer Bedarfskonstellation. Diese haben einen spezifischen und außergewöhnlich hohen Bedarf an Hilfe sowie besondere Anforderungen an die Pflegeversorgung. Sie werden dem Pflegegrad 5 zugeordnet, auch wenn sie nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 90 erreicht haben.
- Durch die Umwandlung der Pflegestufen in die Pflegegrade wird niemand schlechter gestellt. Jeder erhält Leistungen im mindestens gleichen Umfang wie vor der Gesetzesänderung. Der sogenannte Bestandsschutz garantiert, dass die Neuzuordnung nach einem gesetzlich festgelegten System erfolgt.
Wir beraten Sie gerne zu den Pflegegraden und Pflegestufen.
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Pflegestärkungsgesetz II: Die wichtigsten Punkte
Das Ziel hinter dem Pflegestärkungsgesetz II ist es, die Pflege individuell gestalten zu können und Menschen mit körperlichen, geistigen und kognitiven Einschränkungen gleich zu behandeln.
Die Neuregelungen gelten seit dem 01.01.2017. Für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bedeuten sie eine große Entlastung. Herzstück des Gesetzes sind die Pflegegrade, die höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung mit sich bringen.
Des Weiteren können Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs- Und Kurzzeitpflege flexibler genutzt werden, weil sich diese Leistungen nun kombinieren lassen.
Zusammenfassung:
- Das Prinzip „ambulant vor stationär“ wird im Pflegestärkungsgesetz II weiterhin verfolgt.
- Die Pflegesachleistungen für die ehemaligen Pflegestufen 0 und I, jetzt Pflegegrad 2, wurden erhöht, weil die Pflegebedürftigen in der Regel zu Hause betreut werden. Auf diese Weise können sie die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, eine Tages- oder Nachtpflege einfacher decken.
- Demenzkranke sind durch das Pflegestärkungsgesetz II deutlich besser gestellt und erhalten mindestens den Pflegegrad 2. Dies bringt ein Plus an Pflegesachleistungen mit sich.
- Härtefälle mit Pflegestufe III werden dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Werden diese zu Hause durch Angehörige gepflegt, erhalten sie seit dem 01.01.2017 ein erhöhtes Pflegegeld.
- Sowohl die Pflegestufe III als auch Härtefälle mit Pflegestufe III profitieren von den neuen Pflegegraden, da ihnen mehr Geld für die stationäre Pflege zusteht.
- Nachteilig wirkt sich das Pflegestärkungsgesetz auf die alten Pflegestufen II und III im Pflegeheim aus. Befinden sich diese in vollstationärer Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim, müssen sie seit 2017 einen höheren Eigenanteil leisten. Dies liegt daran, dass die Zuschüsse für die stationäre Pflege reduziert worden sind.
Die Reform bringt mehr Leistungen mit sich. Diese werden weiterhin über die Mitglieder der Pflegeversicherung finanziert. Deshalb sind die Beitragszahlungen durch die Reform gestiegen.
Fördermöglichkeiten für die häusliche Pflege
Pflegegeld-Leistungen: Was beinhalten sie und wie verändern sie sich?
Pflegereform 2023
Am 16.06.2023 hat der Bundesrat die Pflegereform 2023 abgesegnet. Für die häusliche Pflege heißt das insbesondere, dass ab 01.01.2024 das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um fünf Prozent steigen. Außerdem wird für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege in Zukunft ein gemeinsames Budget gelten. Das sogenannte Entlastungsbudget.
Bei der stationären Pflege ergeben sich ab 01.01.2024 Erhöhungen der Zuschüsse zum Eigenanteil.*
1. Pflegesachleistung
Kommt ein ambulanter Pflegedienst zu einem Pflegebedürftigen nach Hause, werden die entstandenen Kosten bis zu einer gewissen Höhe durch die Pflegeversicherung abgedeckt.
Pflegegrad | 2023 | 2024 |
Veränderung |
---|---|---|---|
1 | 0 € | 0 € | – |
2 | 724 € | ~ 760 € | + 36 € |
3 | 1.363 € | ~ 1.431 € | + 68 € |
4 | 1.693 € | ~ 1.778 € | + 85 € |
5 | 2.095 € | ~ 2.200 € | + 105 € |
2. Pflegegeld
Erfolgen Pflege und Betreuung in den eigenen vier Wänden und werden von Angehörigen, ehrenamtlichen Pflegepersonen oder privaten Pflegekräften übernommen, kann diese Leistung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass eine regelmäßige Beratung durch Pflegefachpersonal erfolgt.
Dabei sollen den Pflegenden Hilfestellungen bei der häuslichen Pflege vermittelt werden. Gleichzeitig wird dabei die Qualität der Pflege überprüft. Ist dies erfüllt, können Pflegebedürftige das Pflegegeld relativ frei verwenden. Hier finden Sie Informationen, wie Sie das Pflegegeld beantragen können.
Pflegegrad | 2023 | 2024 | Veränderung |
---|---|---|---|
1 | 0 € | 0 € | – |
2 | 316 € | ~ 332 € | + 16 € |
3 | 545 € | ~ 572 € | + 27 € |
4 | 728 € | ~ 764 € | + 36 € |
5 | 901 € | ~ 946 € | + 45 € |
3. Kombinationsleistung
Auch eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist möglich. Wer bei Pflegegrad 3 beispielsweise 649,00 EUR (50% von 1.298,00 EUR), also die Hälfte der 2023 möglichen Sachleistungen in Anspruch nehmen möchte, erhält das Pflegegeld noch in einer Höhe von 50%, also 272,50 EUR im Monat (545,00 EUR = 100%). Entscheidet man sich für die Kombinationsleistung, ist man daran grundsätzlich für mindestens 6 Monate gebunden.
4. Pflegegrad 1
Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit und kommt für Menschen in Frage, die die Grundbedingungen für die Pflegestufe 0 bisher nicht erfüllt haben. Wer körperlich und geistig noch recht beweglich und nur geringfügig hilfsbedürftig ist, erhält den Pflegegrad 1. Dieser rechtfertigt jedoch:
keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige
keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch professionelle ambulante Pflege
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten allerdings 125,00 EUR für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die zum Beispiel für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden können. Des Weiteren stehen ihnen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Pflegehilfsmittel in Höhe von 40,00 EUR zu.
Hilfebedürftige mit Pflegegrad 1 können weder eine Kurzzeitpflege noch Leistungen der Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub bzw. Leistungen für die Tagespflege beantragen.
5. Leistungen für stationäre Pflege
Um eine vollstationäre Pflege mitfinanzieren zu können, kann der stationäre Leistungsbetrag verwendet werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht umsetzbar ist. Gründe dafür können sein, dass keine Pflegeperson zur Verfügung steht oder der Pflegebedürftige eine Tendenz zur Selbst- oder Fremdgefährdung besitzt.
Pflegegrad | seit 2017 |
---|---|
1 | 125 € |
2 | 770 € |
3 | 1.262 € |
4 | 1. 775 € |
5 | 2.005 € |
Seit der Pflegereform 2022 unterstützt die Pflegekasse pflegebedürftige Personen in vollstationärer Pflege zusätzlich beim Eigenanteil der Pflegekosten und bei der Ausbildungsumlage (falls vorhanden). Die Entlastung ist gestaffelt und richtet sich nach der Dauer des Aufenthaltes im Pflegeheim. Je länger sich eine pflegebedürftige Person in vollstationärer Pflege befindet, umso höher fällt die Entlastung durch die Pflegekasse aus. Durch die Pflegereform 2023 steigen die Zuschüsse für die Vollstationäre Pflege.
Dauer der vollstationären Pflege |
Zuschuss in Prozent 2023 |
Zuschuss in Euro 2023* | Zuschuss in Prozent 2024 |
Zuschuss in Euro 2024* |
---|---|---|---|---|
über einen Monat | 5 Prozent | 45,55 € | 15 Prozent | 136,65 € |
über ein Jahr | 25 Prozent | 227,25 € | 30 Prozent | 273,30 € |
über zwei Jahre | 45 Prozent | 409,95 € | 50 Prozent | 455,50 € |
über drei Jahre | 70 Prozent | 637,70 € | 75 Prozent | 683,25 € |
*Bezogen auf einen bundesdurchschnittlichen Eigenanteil von 911 Euro.[1]
6. Entlastungsbetrag
Wer in einem häuslichen Umfeld gepflegt wird, erhält von der Pflegekasse den Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese ist für alle Pflegegrade einheitlich und liegt bei 125,00 EUR pro Monat. 2016 war dieser noch von der Einschränkung der Alltagskompetenz abhängig und betrug entweder 104,00 oder 208,00 EUR.
Er ist zweckgebunden und kann genutzt werden, um eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege oder eine Kurzzeitpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger zu finanzieren. Zudem kann er dazu dienen, Maßnahmen zur Förderung der Pflegebedürftigen durchzuführen. Diese können dazu beitragen, dass ihre Selbstständigkeit möglichst lange erhalten bleibt und sie soziale Kontakte weiter pflegen können.
Die Pflegekasse gewährt den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege. Haben die Pflegebedürftigen Beträge in einem Monat oder Jahr nicht verbraucht, können sie diese in den Folgemonat oder das folgende Kalenderjahr mitnehmen
7. Kurzzeitpflege
Benötigt eine Person vorübergehend pflegerische Maßnahmen, kann aber nicht zu Hause gepflegt werden, ist die sogenannte Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung förderfähig. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflegegrade 2 bis 5 mit einem Pauschalbetrag von 1.774,00 EUR für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Dieser kann allerdings durch den Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ergänzt werden. In Ausnahmefällen wird auch die Kurzzeitpflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Pflegekraft* gefördert.
Diese Leistung ist unabhängig von einem Pflegegrad, wenn ein Mensch durch eine Krankheit oder einen Unfall pflegebedürftig wird. Jeder Krankenversicherte kann diese in Anspruch nehmen, wenn er zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt Pflege benötigt. Dazu muss ein Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden.
8. Verhinderungspflege
Die Pflegegrade 2 bis 5 können mit der Verhinderungspflege Kosten decken, die entstehen, wenn der pflegende Angehörige durch Krankheit, Urlaub oder einen anderen Grund verhindert ist. Die Kostenübernahme ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und auf einen Maximalbetrag von 1.612,00 EUR beschränkt.
- Die zu pflegende Person muss bereits für mindestens sechs Wochen zu Hause durch die verhinderte Pflegeperson betreut worden sein.
- Die Verhinderungspflege wird nur für einen maximalen Zeitraum von 42 Kalendertagen bezahlt. Dieser kann am Stück oder abschnittsweise in Wochen, Tagen oder Stunden genommen werden.
- Die Ersatzpflege muss von einem gewerblichen Dienstleister oder einer Person außerhalb der häuslichen Gemeinschaft des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Übernehmen Angehörige ab dem 3. Verwandtschaftsgrad die Pflege, wird das Verhinderungspflegegeld ebenfalls gezahlt.
- Für die Abrechnung müssen der Pflegekasse Belege vorgelegt werden.
Infobox
Sie können die Leistungen für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege kombinieren. Für die Verhinderungspflege steht ein Maximalbudget von 2.418,00 EUR zur Verfügung, wenn es mit dem Budget der Kurzzeitpflege aufgestockt wird. Außerdem wird das Pflegegeld in den sechs Wochen der Verhinderungspflege bei allen Pflegegraden weiterhin gezahlt. Für die Kurzzeitpflege stehen bei einer Kombination mit dem Budget der Verhinderungspflege maximal 3.386 EUR zur Verfügung. Für den Zeitraum der Kurzzeitpflege wird 50 % des Pflegegeldes überwiesen.
Im Rahmen der Pflegereform 2023 wurde beschlossen, dass ab 01.07.2025 das sogenannte Entlastungsbudget eingeführt wird. Ab diesem Datum kann ein Gesamtbudget in Höhe von 3.539 € flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Eltern von Kindern mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget bereits ab 01.01.2024 zur Verfügung. Allerdings nur in Höhe von 3.386 €. Ab 01.07.2025 haben die Familien ebenfalls Anspruch auf 3.539 €.*
9. Tagespflege
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II fördert der Gesetzgeber besonders die Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflege in Kombination mit der Tagespflege. Besteht ein Pflegegrad, kann der pflegebedürftige Mensch daher Leistungen der Tagespflege ohne eigene Zuzahlung bis zur Höhe des monatlichen Budgets in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit der Tagespflege kann kostenneutral genutzt werden an freien Tagen der Betreuungskraft, die die Deutsche Seniorenbetreuung Ihnen vermittelt.
10. Pflegehilfsmittel
Jedem Pflegegrad stehen für Geräte und Sachmittel Unterstützungszahlungen zu. Diese müssen für Hilfsmittel verwendet werden, welche die häusliche Pflege erleichtern oder dem Pflegebedürftigen ein selbstständiges Leben ermöglichen. Dabei handelt es sich um Verbrauchsmaterial für die Pflege, wie zum Beispiel Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzbekleidung oder Bettschutzeinlagen. Personen mit Pflegegrad können nach Antragstellung monatlich 40,00 EUR geltend machen und die Materialien ihrer Betreuungskraft oder dem Pflegedienst zur Verfügung stellen.
11. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
Um das eigene Zuhause den Bedürfnissen eines Pflegebedürftigen anzupassen, stehen ihm Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 4.000,00 EUR pro Maßnahme zu.
Der Zuschuss kann für ein barrierefreies Bad, einen Treppenlift, Verbreiterung von Türen und weitere Umbauten eingesetzt werden, die das Zuhause auf die Einschränkungen abstimmen. Ist eine weitere Umbaumaßnahme notwendig, weil dies der veränderte Zustand des Pflegebedürftigen erfordert, kann der Zuschuss erneut beantragt werden.
12. Wohngruppenzuschlag
Wer einem der Pflegegrade 1 bis 5 zugeordnet ist, kann den pauschalen Wohngruppenzuschlag von monatlich 214,00 EUR in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mit mindestens zwei Mitbewohnern in einer ambulant betreuten, gemeinsamen Wohnung lebt. Mindestens drei Personen der Wohngruppe müssen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig sein. Weiterhin darf die Wohngruppe nicht mehr als zwölf Bewohner umfassen.
13. Beratungseinsatz
Diese Leistung dient dazu, die Kosten für einen Beratungstermin zur Pflege zu finanzieren. Bei diesem informiert eine Pflegefachkraft die Angehörigen oder eine andere private Pflegeperson wie beispielsweise eine „24-Stunden-Pflegekraft“ über die ordnungsgemäße Betreuung.
Für die häusliche Pflege dient der Beratungstermin außerdem zur Kontrolle. Daher ist er beim Bezug von Pflegegeld auch verpflichtend und muss bei den Pflegegraden 2 und 3 einmal im Halbjahr und bei 4 und 5 einem im Vierteljahr erfolgen. Ansonsten ist die Inanspruchnahme dieser Leistung freiwillig. Der Betrag für den Beratungseinsatz liegt bei den Pflegegraden 1, 2 und 3 bei 23,00 EUR, bei 4 und 5 beträgt er 33,00 EUR.
Pflegegeldrechner: Wie hoch sind die Leistungen, die den Pflegegraden zustehen?
Das Pflegestärkungsgesetz II bringt mit den Pflegegraden nicht nur geänderte Leistungen mit sich, sondern ermöglicht bei diesen auch eine flexiblere, bedarfsgerechte Nutzung.
Wenn Sie die Höhe der zustehenden Leistungen wissen möchten, können Sie diese in der folgenden Tabelle nachsehen.
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld | 0 € | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Pflegesachleistung | 0 € | 724 € | 1.363 € | 1.693 € | 2.095 € |
Tagespflege | 0 € | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Pflegehilfsmittel | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € |
Darüber hinaus sieht das Pflegestärkungsgesetz II vor, dass jeder Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag von 125,00 EUR erhält.
Um die genaue Höhe von Pflegesachleistung und Pflegegeld zu berechnen, sollten Sie überlegen, welche Leistungen Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich benötigen. Bei einer häuslichen Pflege können Sie diese individuell kombinieren. Abhängig vom Pflegegrad und dem persönlichen Bedarf können Sie mit den Pflegeleistungen die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst decken und eine private Pflegeperson mit einem gewissen Betrag aus dem Pflegegeld entschädigen.
Fallbeispiel 1
Herr S. ist 2015 der Pflegestufe I zugeordnet worden und es wurde eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt. Zum 01.01.2017 gehört er dem Pflegegrad 2 an. Daher erhält er Pflegegeld in Höhe von 316,00 EUR, sofern ihn eine private Pflegeperson, zum Beispiel ein Angehöriger oder eine „24-Stunden-Pflegekraft“, zu Hause pflegt. Das Pflegegeld kann er dazu verwenden, deren pflegerische Leistungen entgeltlich zu entlohnen.
Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst werden ihm über die Pflegesachleistung bis zu einer Höhe von 724,00 EUR erstattet. Des Weiteren kann er Pflegehilfsmittel mit 40,00 EUR jeden Monat finanzieren.
Herr S. hat außerdem die Möglichkeit, sich für die sogenannte Kombinationspflege zu entscheiden. Dabei werden die Pflegemaßnahmen zwischen einer privaten Pflegekraft und einem Pflegedienst aufgeteilt. Dieser rechnet seine Leistung mit der Pflegekasse ab.
Wurden dafür weniger finanzielle Mittel benötigt, als Herrn S. aufgrund seines Pflegegrads zustehen, erhält er den Differenzbetrag als prozentualen Anteil vom Pflegegeld. Die Kosten für den Pflegedienst betragen 405,44 EUR, weshalb 56 Prozent von 724,00 EUR verbraucht sind. Die Pflegekasse zahlt ihm daher noch 44 Prozent von 316,00 EUR aus.
Das sind 139,04 EUR.
Insgesamt stehen ihm monatlich 709,48 EUR zur Verfügung (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel + Entlastungsbetrag).
Fallbeispiel 2
Frau H. hat 2017 ihre Pflegebedürftigkeit prüfen lassen und wurde von der Pflegekasse dem Pflegegrad 4 zugeordnet. Ihr stehen damit 728,00 EUR Pflegegeld und 1.693,00 EUR Pflegesachleistungen zu. Sie wird in ihrem Zuhause von einer privaten „24-Stunden-Pflegekraft“ betreut.
Da diese keine Maßnahmen aus der Behandlungspflege durchführen darf, kommt regelmäßig ein ambulanter Pflegedienst zu ihr nach Hause. Dieser rechnet bei der Pflegekasse monatlich 846,50 EUR ab, also 50 % der Pflegesachleistung.
Frau H. kann daher die Kosten für die „24-Stunden-Pflege“ mit 50 % des Pflegegeldes finanzieren. Dazu stehen ihr 364,00 EUR zur Verfügung.
Zusammenfassung:
Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung können individuell miteinander kombiniert werden. Zum Beispiel 50 % der möglichen Sachleistung und 50 % des möglichen Pflegegeldes oder 43 % der möglichen Sachleistung und 57 % des möglichen Pflegegeldes oder 65 % der möglichen Sachleistung und 35 % des möglichen Pflegegeldes, etc.
Was steht den einzelnen Pflegegraden für häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege zu?
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegeleistung | Entlastungsbetrag |
---|---|---|---|
1 | 0 € | 0 € | 125 € |
2 | 316 € | 724 € | 125 € |
3 | 545 € | 1.363 € | 125 € |
4 | 728 € | 1.693 € | 125 € |
5 | 901 € | 2.095 € | 125 € |
Monatliche Leistungen bei teilstationärer und stationärer Pflege:
Pflegegrad | Teilstationärer Leistungsbetrag | Stationärer Leistunsbetrag |
---|---|---|
1 | 0 € | 125 € |
2 | 689 € | 770 € |
3 | 1.298 € | 1.262 € |
4 | 1.612 € | 1.775 € |
5 | 1.995 € | 2.005 € |
Weitere Leistungen:
Pflegegrad | Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege | Pflegehilfsmittel | Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Wohngruppenzuschlag | Beratungseinsatz |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 0 € | 0 € | 40 € | 4.000 € | 214 € | 23 € |
2 | 1.774 € | 1.612 € | 40 € | 4.000 € | 214 € | 23 € |
3 | 1.774 € | 1.612 € | 40 € | 4.000 € | 214 € | 33 € |
4 | 1.774 € | 1.612 € | 40 € | 4.000 € | 214 € | 33 € |
5 | 1.774 € | 1.612 € | 40 € | 4.000 € | 214 € | 33 € |
Pflegegrad beantragen: So stellen Sie den Antrag
Wenn Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger vor dem 01.01.2017 bereits einer Pflegestufe zugeordnet waren, müssen Sie keinen Antrag für einen Pflegegrad stellen. Diesen teilt die Pflegekasse automatisch zu. Wurde bislang noch keine Pflegebedürftigkeit festgestellt, können Sie dies schriftlich beantragen.
- Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen selbst gestellt werden. Ist er dazu nicht in der Lage, kann das auch ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter tun.
- Um den Antrag zu stellen, reicht ein Anruf bei der zuständigen Pflegekasse oder ein kurzes, formloses Schreiben. Sie können ebenfalls direkt beim Pflegestützpunkt vorstellig werden und dort einen Antrag für die Einstufung in einen Pflegegrad stellen.
- Wenn Sie den Pflegegrad telefonisch beantragt haben, übersendet die Pflegekasse Ihnen ein Formular per Post. Dieses müssen Sie ausfüllen und anschließend zurücksenden.
- Ist der schriftlicher Antrag oder das ausgefüllte Formular eingegangen, kündigt sich ein Gutachter des MDK oder von Medicproof für einen Termin an. In diesem wird er den Antragssteller und seine Pflegebedürftigkeit persönlich und gemäß dem festgelegten Fragenkatalog begutachten.
- Das Ergebnis des Gutachtens überprüft die Pflegekasse und weist einen entsprechenden Pflegegrad zu.
Infobox
Wenn Sie oder Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied fälschlicherweise einen zu niedrigen oder gar keinen Pflegegrad zugewiesen bekommen, können Sie dagegen innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Dafür fordern Sie das Gutachten an und prüfen es inhaltlich. Eventuell wurden nicht alle Sachverhalte korrekt festgehalten.
Widerspruch darf nur der Antragssteller, sein Bevollmächtigter oder der gesetzlich bestellte Betreuer einlegen. Dies sollte schriftlich über einen Brief mit Einschreiben oder ein Fax mit Sendebericht erfolgen. Möglich ist auch, den Widerspruch persönlich einzureichen und sich dies quittieren zu lassen.
Muster-Anschreiben
Absender Vorname Name
Straße Hausnr. • PLZ Ort
Name der Pflegekasse/Krankenkasse
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
Ort, Datum
Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad/Leistungen aus der Pflegeversicherung
Versicherungsnummer
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich einen formlosen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad/Leistungen der Pflegeversicherung und bitte um kurzfristige Begutachtung.
Daten der betreuungsbedürftigen Person:
Vorname, Name
Adresse
Geburtsdatum
Bei Rückfragen erreichen Sie mich unter folgender Telefonnummer
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift Antragsteller oder Bevollmächtigter
Weiterführende Informationen zu den Pflegegraden
Der Pflegegrad bestimmt, in welcher Höhe Sie Pflegegeld für die häusliche Pflege erhalten können. Der Pflegegrad wird entsprechend der Pflegebedürftigkeit eines Menschen definiert. Informieren Sie sich in den folgenden Links rund um Pflegegrade und die damit verbundenen Pflegeleistungen.
Pflegeleistungen – Eine Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit
Welche Leistungen sind mit den Pflegegraden verbunden? Wann kann ich Pflegegeld beantragen, was sind Sachleistungen für die häusliche Pflege? Wer gut informiert ist, kann mit entsprechender Unterstützung aus öffentlichen Mitteln rechnen. Lernen Sie wichtige Begriffe, wie die Kurzzeitpflege und die teilstationäre Tages- und Nachtpflege kennen und nutzen Sie die Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson. Diese Broschüre informiert Sie über die wichtigsten Begriffe rund um die häusliche Pflege.
www.bundesgesundheitsministerium.de
Pflegegrade und Pflegebedürftigkeit
Der Pflegegrad richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit eines Menschen. Jeder Mensch kann in die Verlegenheit kommen, pflegebedürftig zu werden. Genau genommen ist dies keine Frage des Alters. Aber wie stelle ich einen Antrag auf Pflegeleistungen? In welchem Zeitraum wird dieser Antrag bearbeitet, welche Begutachtung findet statt? Und was sind die Voraussetzungen für die Leistungsansprüche. Antworten auf diese Frage bietet Ihnen die nachfolgende Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
www.bundesgesundheitsministerium.de
Statistiken rund um die Pflegebedürftigkeit
Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, dann sind Sie nicht allein. Schon viele andere Menschen sind diesen Weg gegangen. Vielleicht ist ein Blick in die Statistik in diesem Zusammenhang interessant? Wie viele Menschen werden zu Hause versorgt? Wann kommen Angehörige als Pflegekräfte zum Einsatz, wie verbreitet ist die Zusammenarbeit mit ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten. Einen Einblick in diese Zahlen bietet Ihnen die folgende Webseite des Statistischen Bundesamts.
[1] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/20202021/pflegereform.html
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